Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigen Alternativverhalten kann erst bei festgestellter Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers erhoben werden

Macht ein Betroffener Schadensersatzansprüche wegen der Unterlassung einer Behandlung geltend, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei Vornahme der unterlassenen Behandlung nicht eingetreten wäre.


In dem vom BGH entschiedenen Fall machte ein geschädigtes Kind Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlug seiner Mutter geltend. Diese wurde in der 25 Schwangerschaftswoche in ein Krankenhaus eingeliefert um eine Hemmung der Wehentätigkeit und eine Umschlingung des Gebärmutterhalses (Cerclage) vorzunehmen und damit eine Frühgeburt zu verhindern. Aufgrund einer Infektion wurde von einer Cerclage abgesehen. Auch nach dem Abklingen der Infektion wurde die Cerclage nicht vorgenommen. Es kam zu einer Frühgeburt in der 25 Schwangerschaftswoche mit einer anschließenden Hirnblutung beim Kläger. Dieser macht nun Schadensersatzansprüche geltend, weil bei der Mutter von einer Cerclage nach dem Abklingen der Infektion abgesehen wurde, die seiner Ansicht nach eine solch extreme Frühgeburt mit den sich anschließenden Schädigungen des Klägers verhindert hätte. Problematisch war insbesondere, welche Partei die Darlegungs- und Beweislast für die eingetretenen Schäden trägt.

Der BGH stellte klar, dass bei einer Pflichtverletzung in Form der Unterlassung die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität des eingetretenen Schadens infloge der Pflichtverletzung der Geschädigte trägt. Dieser muss demnach die Kausalität dahingehend beweisen, dass eine pflichtgemäße Vornahme der gebotenen Behandlung den eingetretenen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte.

Steht die Kausalität für einen eingetretenen Schaden infolge einer unterlassenen Behandlung fest, so kann der Beklagte den Einwand des hypothetischen Kausalverlaufs bei rechtmäßigen Alternativverhalten erheben. Demnach kann der Beklagte geltend machen, dass der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Behandlung eingetreten wäre.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 63 11 vom 07.02.2012
Normen: BGB §§ 823, 249; ZPO § 286
[bns]