Zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler muss unterschieden werden

Ein Befunderhebungsfehler grenzt sich von einem Diagnosefehler in der Hinsicht ab, dass bei einem Befunderhebungsfehler medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben werden, die auf der Grundlage einer angenommenen Diagnose hätten erhoben werden müssen.


Ein Diagnosefehler liegt vor, wenn die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde durch einen Arzt falsch interpretiert werden und daher die Erhebung weiterer Befunderhebungsmaßnahmen unterlassen wird.

Ein grober Diagnosefehler liegt vor, wenn dem Arzt ein fundamentaler Irrtum unterläuft. Dabei sind aufgrund der häufig vorliegenden Unsicherheiten bei der Stellung einer Diagnose strenge Voraussetzungen anzunehmen.

Liegt ein grober Diagnosefehler vor, so ist eine Umkehr der Beweislast nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Beweislast bei Behandlungsfehlern gelten, anzunehmen.

Ein Diagnosefehler wird nicht deshalb zu einem Befunderhebungsfehler, weil aufgrund einer objektiv zutreffenden Diagnosestellung noch weitere Befunde hätten erhoben werden müssen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm I-3 U 92 10 vom 02.03.2011
Normen: BGB §§ 253, 280, 611, 823
[bns]