Keine Pflegekostenunterstützung bei Vermögen

Bevor Kosten der häuslichen Betreuung und Pflege durch den Sozialleistungsträger übernommen werden, müssen Hilfebedürftige zunächst ihr gesamtes verwertbares Vermögen einsetzen.


Der Gesetzgeber hat Pflegebedürftigen lediglich einen Vermögensfreibetrag in einer derzeitigen Höhe von 3.214 Euro zugebilligt. Darüber hinaus gehendes Vermögen wie etwa Bankguthaben, Rückkaufswerte aus einer Lebensversicherung, Bausparverträge usw. sind vor der Gewährung von Sozialleistungen hingegen zu verwerten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Vermögensverwertung eine unbillige Härte darstellt. Zu denken ist dabei etwa an eine wesentliche Erschwerung im Bereich der allgemeinen Lebensführung oder bei der Aufrechterhaltung der Altersvorsorge. Der bloße Verlust des Vermögens im Rahmen der Pflege ist hingegen kein Argument für die Gewährung von Sozialleistungen.
 
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil SG KA S 1 SO 2004 13 vom 29.08.2013
Normen: §§ 90, 61 ff. SGB XII
[bns]