40.000 Euro Schmerzensgeld bei einem Aufklärungsfehler hinsichtlich der Risiken einer Gebärmutterausschabung

Bei der Vornahme einer Messerkonisation (Kegelschnitt des Gebärmutterhalses) und einer anschließenden Gebärmutterausschabung ist nach dem OLG Köln zwingend über das Risiko einer Ausschabung, nämlich die Verwachsung der Gebärmutterhöhle (Ashermann-Syndrom) mit der Folge von Unfruchtbarkeit aufzuklären.

Das Risiko einer bleibenden Unfruchtbarkeit durch Verklebung der Gebärmutter nach einer Ausschabung stellt ein typisches Risiko des Eingriffs dar und liegt nach den Sachverständigenausführungen bei 1:1.000.
Zwar ist grundsätzlich über den Eingriff „im großen und ganzen“ aufzulkären, so dass der Patient eine allgemeine Vorstellung von Ausmaß und Umfang der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren hat. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich typischer, mit dem Eingriff verbundener Gefahren, die den Patienten in seiner Lebensführung besonders stark belasten können.
Die 28 jährige Klägerin wurde lediglich über das Risiko einer Entfernung der Gebärmutter infolge einer zufälligen Verletzung der Gebärmutter aufgeklärt, wobei das Risiko mit 1:10.000 angegeben wurde. Daraus kann nach Ansicht des Gerichts nicht auf eine hypothetische Einwilligung der Klägerin bezüglich einer Gebärmutterausschabung geschlossen werden, mithin ist die Aufklärung unzureichend und stellt einen Aufgklärungsfehler dar.

Ein Aufklärungsbogen ersetzt die Aufklärung nicht. Insbesondere darf der Arzt auch nicht auf die Vollständigkeit der im Aufklärungsbogen aufgeführten Risiken vertrauen. Er muss ein individuelles Gespräch mit dem Patienten führen und eigenverantwortlich prüfen, über welche Risiken gesondert aufzuklären ist.

Das OLG Köln hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zugesprochen.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 180 05 vom 25.04.2007
Normen: 2007-04-25
[bns]