Anspruch auf eine Operation durch einen bestimmten Arzt

Sagt der behandelne Arzt im Rahmen eines Vorgesprächs zu einer Operation dem Patienten zu, dass er die Operation nach Möglichkeit selbst durchführen werde, so bezieht sich die Einwilligung des Patienten ausschließlich auf eine Operation durch den betreffenden Arzt.


Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Patientin, die unter Kniebeschweden litt, mehrmals und über einen längeren Zeitraum hinweg durch einen leitenden Oberarzt operiert wurde. In der Zwischenzeit hatte die Patientin eine besondere persönliche Beziehung zu dem Operateur aufgebaut, weshalb sie den Arzt darum gebeten hatte, auch die Nachoperation persönlich vorzunehmen. Der Oberarzt versprach, den Eingriff nach Möglichkeit eigenhändig durchzuführen. Diese Absprache wurde jedoch in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Die Patientin wurde daraufhin von einem in der Ausbildung befindlichen Arzt operiert, der bei der Operation allerdings infolge einer Blutung den Peroneusnerv verletzte, was zu einer Fußhebeschwäche der Patientin führte.

Das OLG Köln sprach der Klägerin 30.000 Euro Schadensersatz mit der Begründung zu, dass die Klägerin im Aufklärungsgespräch über die Person des Operateurs hätte informiert werden müssen. Die Klägerin hatte mit ihren Äußerungen anderen Ärzten den Eingriff in ihre Gesundheit verboten. Zudem hätte das Klinikum dafür sorgen müssen, dass die Absprache zwischen der Patientin und dem Operateur dokumentiert wird, weshalb dem Klinikum ein Organisationsverschulden zu Last gelegt werden kann.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 5 U 28 08 vom 25.08.2008
Normen: 2008-08-25
[bns]