Gehörloser Mann hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Funkrauchmelder

Krankenkassen müssen nur die Kosten für Hilfsmittel tragen, die dem Behinderungsausgleich im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen.


Kein Anspruch besteht hingegen für Hilfsmittel, welche der Gefahrenabwehr und Unfallverhütung dienen. Dementsprechend war der Anspruch eines tauben Mannes abzulehnen, der von seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Funkrauchmelder begehrte, der mittels eines Lichtsignals auf die Gefahr aufmerksam macht. Darüber hinaus wird ein Feuer primär durch riechen oder schmecken bemerkt. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war ein Anspruch abzulehnen.
 
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil LSG ST L 4 KR 11 11 vom 04.12.2013
Normen: §§ 27 I S.2 Nr.3, 33 I S.1 SGB V
[bns]